15.03.2015   

Neue Grunderwerbssteuer: Rechtsanwaltskammer NÖ warnt vor Bürokratie und enormen Nebenkosten für die Bevölkerung

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Finanzverwaltung muss einfaches System veröffentlichen, das der Bevölkerung die Berechnung der Grunderwerbssteuer auch ohne Gutachter- und Sachverständigenkosten ermöglicht.

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„Die zuletzt von der Bundesregierung vorgestellte Steuerreform wirft nach wie vor viele Fragen auf und scheint in den Details nicht sonderlich durchdacht zu sein“, so Dr. Michael Schwarz, Präsident der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich, vor allem im Hinblick auf die praktische Umsetzung, der von der Bundesregierung geplanten Änderungen bei der Grunderwerbssteuer. 

Die nach jahrzehntelangen Versäumnissen der Politik nun überhastete Umstellung der Grunderwerbssteuer – bei Schenkungen und Vererbungen innerhalb von Familien – von Einheitswerten hin zu Verkehrswerten, wird neben einem hohen bürokratischen Aufwand für die öffentliche Hand, auch enorme Mehrkosten für die Bevölkerung mit sich bringen. Zur Erhebung des Grundstückswertes und der damit verbundenen Steuerpflicht wird es in praktisch allen Fällen notwendig werden, teure externe Gutachten von Sachverständigen zu beauftragen.

„Durch die Neuregelung der Grunderwerbssteuer plant die Bundesregierung Mehreinnahmen von insgesamt 35 Millionen Euro. Durch den enorm erhöhten Verwaltungsaufwand werden diese Einnahmen aber rasch durch Mehrausgaben egalisiert werden. Übrig bleiben dann enorme Zusatzkosten für die Bevölkerung und noch mehr Bürokratie in Österreich“, so Schwarz.

„Jetzt rächt sich das jahrzehntelange Versäumnis der Politik, dass die Einheitswerte nie auf ein realistisches Niveau angehoben wurden. Sollte die Bundesregierung nicht bereit sein, auf die jetzt geplante Erhöhung und Zusatzbürokratie bei der Grunderwerbssteuer zu verzichten, fordern wir die Finanzverwaltung auf, rasch einfache Kriterien für die Berechnung der neuen Grunderwerbssteuer zu veröffentlichen. Die Bevölkerung muss in der Lage sein – ohne Zusatzkosten für Sachverständige und Wertgutachten von Grundstücken – eine Berechnung der Steuerpflicht selbst durchzuführen“, so der Präsident der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich weiter.

 

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