23.06.2021    3 Bilder

9. Wiener Unternehmensrechtstag: Reform des Gesellschaftsrechts am Prüfstand

Unternehmensrechtsexpertinnen und -experten diskutierten Verbesserungs- und Reformvorschläge für das Gesellschaftsrecht, das insbesondere für Start-ups attraktiver werden soll.
© Juridicum Wien/Alexandra Thompson

v.l.n.r.: Univ.-Prof. Dr. Ulrich Torggler (Universität Wien), Univ.-Prof. Dr. Susanne Kalss (Wirtschaftsuniversität Wien) und Dr. Erich Hampel (B&C Privatstiftung)

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Rund 50 Rechtsexpertinnen und -experten diskutierten am 17. Juni 2021 die gesellschaftsrechtlichen Vorhaben im Regierungsprogramm unter der fachlichen Leitung von Prof. Susanne Kalss von der WU Wien und Prof. Ulrich Torggler von der Universität Wien. Die Fachtagung geht auf eine Initiative der B&C Privatstiftung zurück.

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Die Pläne der Regierung für eine neue Gesellschaftsform, eine „Austrian Limited“, die insbesondere Start-up-Gründungen erleichtern soll, spalten Wirtschaft und Recht. Rund 50 Rechtsexpertinnen und -experten diskutierten am 17. Juni 2021 die gesellschaftsrechtlichen Vorhaben im Regierungsprogramm unter der fachlichen Leitung von Prof. Susanne Kalss von der Wirtschaftsuniversität Wien und Prof. Ulrich Torggler von der Universität Wien. Die Fachtagung geht auf eine Initiative der B&C Privatstiftung zurück, mit dem Ziel, den Austausch zwischen Wissenschaft und Praxis zu fördern.

Wien, 23. Juni 2021 – Der diesjährige 9. Wiener Unternehmensrechtstag beschäftigte sich mit der geplanten Reform des Gesellschaftsrechts, die im Regierungsprogramm festgehalten ist. Unternehmensgründungen sollen durch Erleichterungen des geltenden Gesellschaftsrechts und zudem durch die Einführung einer neuen Gesellschaftsform mit dem Arbeitstitel „Austrian Limited“ flexibler und einfacher werden. Diese soll insbesondere die Interessen von Start-ups und innovativen KMU aufgreifen, wie etwa unbürokratische, digitale Behördenwege und einfache Anteilsübertragungen an in- und ausländische Investoren und Mitarbeiter. Damit soll Gründerinnen und Gründern in der Frühphase ihres unternehmerischen Vorhabens eine international wettbewerbsfähige Option geboten werden. Die rege Teilnahme an den Diskussionen zeigte, dass die Gesellschaftsreform von der Praxis sehr begrüßt wird und zu weitergehenden Vorschlägen anregt, zugleich aber trotz erheblicher Fortschritte einige Fragen für die konkrete Gestaltung aufwirft.

Erich Hampel, Vorstandsvorsitzender der B&C Privatstiftung, begrüßte die Gäste erstmals in den Räumlichkeiten der Stiftung im Palais Ephrussi: „Für die Wettbewerbsfähigkeit junger Unternehmen und in weiterer Folge des Wirtschaftsstandorts Österreich ist die Modernisierung des Gesellschaftsrechts zwingend notwendig. Die B&C ist an mehreren jungen innovativen Wachstumsunternehmen beteiligt und fördert forschungsintensive kleine und mittlere Unternehmen. Welche Rechtsform am besten für ein Unternehmen geeignet ist, ist oftmals eine schwierige Entscheidung. Damit aus einer Idee ein erfolgreiches Geschäftsmodell entstehen kann, darf die Unternehmensgründung keine Hürde sein.“

Reformdruck beim Gesellschaftsrecht: Austrian Limited ante portas?
Die im Regierungsprogramm als neue Kapitalgesellschaftsform vorgeschlagene „Austrian Limited“ sieht Erleichterungen, aber auch neue Gestaltungsmöglichkeiten im Vergleich zur Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) vor. Gegenstand intensiver Diskussionen sind die von den Vertreterinnen und Vertretern der Start-ups geforderte Reduktion des Mindeststammkapitals, die Aufhebung der Notariatsaktspflicht vor allem bei der Anteilsübertragung und Erleichterungen bei der Firmenbuchpublizität. Parallel dazu werden Modernisierungen der bestehenden Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) sowie eine Personengesellschaft mit beschränkter Haftung (Kommanditgesellschaft mbH) vorbereitet.

Pandemiebedingt konnten zwei für Start-ups wichtige Eckpunkte bereits umgesetzt werden, betonte Sonja Bydlinski, Abteilungsleiterin für Unternehmens- und Gesellschaftsrecht im Bundesministerium für Justiz: „Es wurde die gesetzliche Grundlage für das virtuelle Abhalten von Versammlungen von Gesellschaften und die Erstellung des für die Unternehmensgründung erforderlichen Notariatsaktes auf rein elektronischem Weg geschaffen.“ Die Einführung einer „EU Limited“ auf europäischer Ebene sei in nächster Zeit jedoch nicht zu erwarten, so Bydlinski: „Die EU Limited ist derzeit nichtaussichtsreich, da die Europäische Kommission ihren Arbeitsschwerpunkt auf den Green Deal gelegt hat.“

Austrian Limited im internationalen Vergleich: Schweizer GmbH als Best Practice
Chris Thomale, Professor für internationales Unternehmens- und Wirtschaftsrecht an der Universität Wien, sieht die Entwicklung der Austrian Limited als Ausdruck des Wettbewerbs im Zusammenhang mit der Niederlassungsfreiheit von Unternehmen innerhalb der Europäischen Union sowie über „dual companies“ mit den USA, die eine dominante Stellung im Start-up-Bereich haben. Rechtsform- Innovationen in europäischen Ländern, die Start-ups adressieren, zielten in den letzten Jahren darauf ab, den starren Kapitalschutz durch die Absenkung des Mindestkapitals und Ansparmodelle zu flexibilisieren. Eine Grundvoraussetzung für die neue Rechtsform ist die Anerkennung nach europäischem Recht. „Die im Ausland gängig durchgeführte und auch bei der Austrian Limited beabsichtigte Festsetzung eines abgesenkten Mindestnennkapitals ist unionsrechtlich zulässig“, so Thomale. Die GmbH-rechtliche Notariatsaktspflicht bei der Anteilsübertragung sei im internationalen Vergleich eine unnötig aufwendige Lösung, die nur durch Pfadabhängigkeit der deutsch- österreichischen GmbH-Gesetze aus den Jahren 1892 und 1906 zu erklären sei.

Inspiration biete etwa die schweizerische GmbH-Reform aus dem Jahr 2008, bei der insbesondere eine Abschaffung der subsidiären Gesellschafterkollektivhaftung durch Volleinzahlungspflicht und zwingende Sachprüfung flankiert wurde. Für die Anteilsübertragung genügt eine schriftliche Vereinbarung zwischen den betroffenen Parteien. Eine öffentliche Beurkundung ist nicht mehr erforderlich. Infolge der Gesetzesrevision nahm die Popularität dieser Rechtsform in der Schweiz deutlich zu.

KG mbH & Co KG statt GmbH & Co KG: eine günstige und flexible Gesellschaftsform
Ulrich Torggler, Vorstand des Instituts für Unternehmens- und Wirtschaftsrecht der Universität Wien, plädiert zusätzlich zur Reform des Kapitalgesellschaftsrechts für die Einführung einer Kommanditgesellschaft mit beschränkter Haftung, die die umständliche Konstruktion der GmbH & Co KG ersetzen soll. „Die bestehende GmbH & Co KG ist zwar anerkannt, aber mit hohen Transaktionskosten verbunden und damit ineffizient“, erklärt Torggler. Die KG mbH wäre eine Gesellschaft, bei der die Haftung gegenüber Gläubigern bei allen Gesellschaftern (Kommanditisten) beschränkt ist. Die KG mbH hätte folglich nur Kommanditisten und Geschäftsführer, aber keine unbeschränkt haftenden Komplementäre. Die Gesellschaftsform wäre für kleine Unternehmen und Freiberufler besonders attraktiv, aber auch – wie von Rechtsanwalt Harald Schröckenfuchs in der Diskussion hervorgehoben wurde – für Joint Ventures.

Reform des Aktienrechts: Nicht börsennotierte AG mit großer Gestaltungsfreiheit
Susanne Kalss, Vorständin des Instituts für Unternehmensrecht an der Wirtschaftsuniversität Wien, plädierte dafür, die aktuelle Reformdiskussion auch für die Novellierung des Aktiengesetzes zu nutzen. Das österreichische Aktienrecht ist durch starre Regelungen gekennzeichnet, die sich an der börsenotierten Publikumsgesellschaft orientieren. Allerdings ist nur ein sehr geringer Anteil von Aktiengesellschaften an der Börse notiert, sodass das Aktienrecht für viele Gesellschaften nicht passt. Kalss fordert mehr Gestaltungsfreiheit für Aktionäre und die Vereinfachung der Administration, um diese Gesellschaftsform auch für börsenferne Unternehmen, Joint Ventures, Familienunternehmen und eben Start-ups attraktiver zu machen.

Die Reformschritte zielen dabei in drei Richtungen: die Etablierung eines einfachen monistischen Systems durch die Einrichtung eines Verwaltungsrats, die deutliche Öffnung und Verbreiterung des Aktionärseinflusses im dualistischen System und schließlich die einfachere Durchführung von Hauptversammlungen sowie die einfache Ausübung der Aktionärsrechte. Eine weiterführende Überlegung ist eine „Flex AG“ als Organisationsform für Start-ups. „Die Zeit für eine Reform ist reif. Sowohl für die Vereinfachung des dualistischen Systems als auch für die Etablierung der monistischen Form ist der Bedarf gegeben“, so Kalss abschließend.

Flexible Kapitalgesellschaft und GmbH-Novelle: ein Kompromiss mit Abstrichen?
Friedrich Rüffler, Professor am Institut für Unternehmens- und Wirtschaftsrecht an der Universität Wien, war an der Ausarbeitung eines Gesetzestextvorschlags zur Flexiblen Kapitalgesellschaft und GmbH-Novelle mitbeteiligt: „Vertreter der Start-up-Szene haben zum Teil überzogene Forderungen, die nicht durchsetzbar sind. Manche haben den Wunsch nach einem Zwitter aus einer Aktiengesellschaft und GmbH geäußert, in den nicht unbedingt das Beste, sondern das Einfachste und Billigste der beiden Gesellschaftsformen einfließen soll. Die Forderung nach möglichst wenig Stammkapital stellte sich jedoch nicht als Priorität heraus, die Anforderungen sind für Start-ups in der Regel gut zu bewältigen.“ Rüffler sieht eine kleine Aktiengesellschaft als alternative Gesellschaftsform für Start-ups ergänzend zum bestehenden Erfolgsmodell GmbH.

„Eine neue Gesellschaftsform ist gut, aber nicht ausreichend. Es muss gleichzeitig eine Reform des Gesellschaftsrechts geben. Neue Regeln, die gut sind, sollten auch für die GmbH gelten“, eröffnete Martin Winner, Professor für Unternehmensrecht und Vorstand der Abteilung für Informations- und Immaterialgüterrecht an der Wirtschaftsuniversität Wien, seinen Vortrag. Insbesondere das Recht der Kapitalaufbringung und Kapitalerhaltung der GmbH erfordere eine Neuregelung, um sie für die Praxis handhab- und planbarer zu machen, ohne das Regelungsanliegen zu verwässern.

In dasselbe Horn stieß Organisator Ulrich Torggler in einem abschließenden Resümee, das einen weitgehenden Konsens über eine Erweiterung des gesellschaftsrechtlichen Angebots erkannte: Den Personengesellschaften OG und KG sollte eine KG mbH als Übergang zu den Kapitalgesellschaften zur Seite gestellt werden. Zwischen der reformierten GmbH auf der einen und der durch Weisungsfreiheit und Börsetauglichkeit gekennzeichneten AG auf der anderen Seite sollte eine Flex AG eingeführt werden, die die schlanke und flexible Struktur der GmbH mit der einfachen Anteilsübertragung der AG kombiniert, ohne börsengängig zu sein.

Das Who-is-who des Unternehmensrechts im Palais Ephrussi
Der 9. Wiener Unternehmensrechtstag überzeugte mit seinem Vortragsangebot und spannenden Diskussionen der anwesenden Unternehmensrechtsexpertinnen und -experten aus Praxis und Wissenschaft. Erstmals wurde die Fachtagung im Haus der B&C Privatstiftung, im Palais Ephrussi, abgehalten. Dabei waren unter anderem: Walter Doralt, Johannes W. Flume, Heinrich Foglar- Deinhardstein, Friedrich Harrer, Erich Kandler, Sixtus-Ferdinand Kraus, Mario Gall, Elke Napokoj,

Christian Nowotny, Georg Nowotny, Johannes Reich-Rohrwig, Julia Told, Michael Umfahrer, Thomas Wenger, Maria Wittmann-Tiwald u.v.m.
Zum Unternehmensrechtstag ist eine Buchreihe mit Beiträgen der Vortragenden und Diskussionsberichten zu den jeweiligen Themen der vergangenen Jahre erschienen. Der aktuelle Band „Das Stimmrecht“, herausgegeben von Susanne Kalss und Ulrich Torggler, ist im Manz Verlag Wien 2021 erschienen und ab sofort erhältlich.

Rückfragehinweis:

B&C-Gruppe:
Christiane Fuchs-Robetin
E-Mail: presse@bcholding.at, Tel.: +43 1 53101 314

Universität Wien:
Andrea Bitomsky,
E-Mail: sekretariat.torggler@univie.ac.at, Tel.: +43 1 4277 35201

WU Wien:
Mag. Sandra Schwarz
E-Mail: sandra.schwarz@wu.ac.at, Tel.: +43 1 31336 4649

 

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